Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht zum 1. Januar 2023: mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung

Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz modernisiert darüber hinaus das Vormundschaftsrecht. Außerdem wird ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt.

I. Änderungen im Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Es betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können. Zu den Neuerungen gehören insbesondere die folgenden Punkte.

1. Stärkung der Selbstbestimmung betreuter Menschen

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung.

Besonders durch folgende Regelungen wird die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt:

  • Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen  auch tatsächliche Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so bedarf es regelmäßig dann keiner Betreuung, wenn die Person einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
  • Erweiterte Unterstützung: Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)).
  • Pflicht zur Wunschbefolgung: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 BGB).
  • Auswahl des Betreuers: Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen (§ 1816 Absatz 2 BGB).
  • Schutz des Wohnraums: Ein von der betreuten Person selbst genutzter Wohnraum darf durch den Betreuer grundsätzlich nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht (§ 1833 BGB). Der Betreuer hat die Absicht, selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, dem Betreuungsgericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person unverzüglich anzuzeigen. In bestimmten Fällen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies verbessert Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle.
  • Gerichtliche Aufsicht: Das neue Betreuungsrecht macht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Bei Anhaltspunkten dafür, dass der Betreuer den Wünschen der betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt, besteht grundsätzlich die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören (§§ 1862 in Verbindung mit 1821 BGB).
  • Berichtspflicht des Betreuers: Damit das Betreuungsgericht seine Kontrollaufgaben besser wahrnehmen kann, wurden die Anforderungen an die vom Betreuer bei Gericht einzureichenden Berichte klarer formuliert (§ 1863 BGB).

2. Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuung

Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung ist künftig eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde). Das ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz bzw. hilfsweise der Wohnsitz des beruflichen Betreuers befindet.
  • Als beruflicher Betreuer kann sich nur registrieren lassen, wer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer verfügt. Erforderlich ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR pro Versicherungsfall und von 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (§ 23 Absatz 1 BtOG).
  • Die nachzuweisende Sachkunde umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).
  • Für Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, gelten Übergangsvorschriften. Wer zum Beispiel bis zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren beruflich Betreuungen geführt hat, erhält Bestandsschutz und muss seine Sachkunde für die Registrierung nicht mehr nachweisen. Be­standsbetreuer mit kürzerer Tätigkeitsdauer erhalten Erleichterungen (§ 32 Absatz 2 BtOG).

3.  Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an Betreuungsvereine

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Durch diese Neuerungen soll sichergestellt werden, dass sie eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung erfahren.

II. Änderungen im Vormundschaftsrecht

Auch das Vormundschaftsrecht erfährt zum 1. Januar 2023 eine umfassende Modernisierung. Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben sind oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Das Vormundschaftsrecht ist seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wiederholt punktuell ergänzt und geändert worden und dadurch sehr unübersichtlich geworden. Durch die Reform wird das Vormundschaftsrecht neu geordnet und an die Anforderungen der Gegenwart angepasst. Wesentliche Neuerungen sind:

  • Die Rechte des Mündels (§ 1788 BGB) und die Pflichten des Vormunds (§ 1789 ff. BGB) werden ausdrücklich normiert.
  • Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind. Ehrenamtliche Vormünder sind weiterhin vorrangig zu bestellen.
  • Die Rechte der Pflegepersonen, bei denen ein Mündel aufwächst, werden gestärkt.
  • Steht bei Anordnung der Vormundschaft noch nicht fest, welche Person zum Vormund bestellt werden soll, kann vorübergehend ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ausreichend Zeit für die Suche nach dem für diesen Mündel am besten geeignete Vormund zur Verfügung steht. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Personalisierung: Die minderjährige Person soll in ihrem Vormund einen festen Ansprechpartner finden, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann.

III. Notvertretungsrecht für Ehegatten

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch überdies ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht.

Betreuer verweigert Corona-Schutzimpfung für Betreute – entlassen. BVerfG: zu Recht.

Betreuer verweigert Corona-Schutzimpfung für Betreute – entlassen. BVerfG: zu Recht.

Ein Rechtsanwalt und Berufsbetreuer wirkte bei drei seiner Betreuten der Corona-Schutzimpfung entgegen, weil er nach eigener Einschätzung das damit verbundene Risiko im Verhältnis zu ihrem Nutzen für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betreuten Personen als schwerwiegender erachtete. Die noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen seien mit „Russisch Roulette“ gleichzusetzen. Er wurde daraufhin aus seinem Amt entlassen.

Dagegen wandte er sich mit seiner Verfassungsbeschwerde. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht angenommen. In der Begründung durch das BVerfG heißt es u.a.:

„Auch im Übrigen ist gegen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, ein System der Hilfe und des Schutzes für betreute Menschen vorzusehen, welche die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können (vgl. BVerfGE 142, 313 ). Nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. §§ 1901 ff. BGB) ist der Wille einer betreuten Person wegen ihres grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts für den Betreuer und die staatlichen Organe handlungsleitend (vgl. BVerfGE 142, 313 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 -, Rn. 30 f.).

Die Ersetzung des Willens der Betreuten durch den Betreuer und das Betreuungsgericht kommt unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB überhaupt nur subsidiär in Betracht, wenn ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille nicht festzustellen ist. Wenn die ärztliche Maßnahme – wie hier möglicherweise die Impfung – medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.“ BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2021, 1 BvR 1211/21:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rk20210531_1bvr121121.html

Urteil des BGH zu Banken & Sparkassen: Es gibt Geld zurück!

Urteil des BGH zu Banken & Sparkassen: Es gibt Geld zurück!

Vor dem BGH wurde eine Klage des Verbraucherschutzes gegen die Postbank verhandelt, das Urteil: Es ist nicht rechtens, dass eine Änderung der Vertragsbedingungen als vereinbart angesehen wird, wenn der Kunde NICHT aktiv widerspricht.

Diese Praktik wurde bisher eingesetzt: Es galt lediglich, mindestens 2 Monate vorher schriftlich über anstehende Veränderungen zu informieren. Eine aktive Zustimmung des Kunden dazu war nicht nötig.

Die Entscheidung des BGH zieht aber auch für andere Banken und Sparkassen Konsequenzen nach sich. Erhöhungen von Gebühren beispielsweise, die nach Abschluss eines Vertrages durchgeführt wurden, sind somit ungültig. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Kunden ihr unrechtmäßig einkassiertes Geld zurückfordern können. Aber genau das ist der Knackpunkt: Trotz des Urteils werden Banken und Sparkassen das Geld wahrscheinlich nicht automatisch erstatten, vermutet Stiftung Warentest. Hier muss man also selbst aktiv werden.

Dafür gilt es zunächst einmal herauszufinden, welche Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgehandelt waren. Denn die ausstehenden Gebühren werden Sie selbst berechnen müssen. Sie haben die Unterlagen noch? Super! Ist dem nicht so, können Sie entsprechende Informationen einfordern – allerdings nur, wenn um einen Vertrag geht, der nach dem 1. Januar 2018 zustande gekommen ist. Alles davor ist bereits verjährt. Die gleiche Verjährungsfrist besteht auch für die zu Unrecht eingezogenen Gebühren: Sie können dieses ebenfalls rückwirkend bis zum 1. Januar 2018 einfordern.

Mustertexte inklusive einer Anleitung hierzu hat die Stiftung Warentest herausgegeben: https://www.test.de/filestore/5743171_Musterbriefe_Bankgebuehrenerhoehungen_20210525.rtf?path=/protected/43/b1/40537a9a-fde3-42d1-8137-060611dbbe03-protectedfile.rtf&key=A47BCE5C5A8FC4139862AAB599ADBD90D2CE2C45

Aber Vorsicht: Fordern Sie im Rahmen der eingeleiteten rechtlichen Schritte zu viel ein, tragen Sie einen Teil der Kosten für Gericht und Anwalt! Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu diesem Urteil (vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20) können Sie hier nachlesen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021088.html

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1896. Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds, die allerdings weithin die Verhältnisse um das Jahr 1900 abbilden, und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist das Vormundschaftsrecht unübersichtlich geworden und bildet die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das im Jahr 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit und birgt für die Rechtsanwender etliche Probleme.

Eine mitunter unzureichende Personensorge hat bereits im Jahr 2011 zu einer Änderung des Vormundschaftsrechts geführt. Nunmehr soll das Vormundschaftsrecht nach dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode umfassend reformiert werden, um die Personensorge für Minderjährige zu stärken und die Vorschriften zur Vermögenssorge zu modernisieren.

Auch das Betreuungsrecht bedarf einer grundlegenden Modernisierung. Die Ergebnisse der beiden in den Jahren 2015 bis 2017 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführten Forschungsvorhaben zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ (Matta/Engels/Brosey/Köller u.a., Abschlussbericht, Bundesanzeiger Verlag 2018) und zur „Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“ (Nolting/Zich/Tisch/Braeseke, Abschlussbericht, Band I und II, Bundesanzeiger Verlag 2018) haben gezeigt, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420; UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht ist und es zudem Qualitätsmängel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gibt, die auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machen.

Mittlerweile ist dieser Reformprozess abgeschlossen. Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ist verabschiedet und wird am 01.01.2023 in Kraft treten.