Urteil des BGH zu Banken & Sparkassen: Es gibt Geld zurück!
Vor dem BGH wurde eine Klage des Verbraucherschutzes gegen die Postbank verhandelt, das Urteil: Es ist nicht rechtens, dass eine Änderung der Vertragsbedingungen als vereinbart angesehen wird, wenn der Kunde NICHT aktiv widerspricht.
Diese Praktik wurde bisher eingesetzt: Es galt lediglich, mindestens 2 Monate vorher schriftlich über anstehende Veränderungen zu informieren. Eine aktive Zustimmung des Kunden dazu war nicht nötig.
Die Entscheidung des BGH zieht aber auch für andere Banken und Sparkassen Konsequenzen nach sich. Erhöhungen von Gebühren beispielsweise, die nach Abschluss eines Vertrages durchgeführt wurden, sind somit ungültig. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Kunden ihr unrechtmäßig einkassiertes Geld zurückfordern können. Aber genau das ist der Knackpunkt: Trotz des Urteils werden Banken und Sparkassen das Geld wahrscheinlich nicht automatisch erstatten, vermutet Stiftung Warentest. Hier muss man also selbst aktiv werden.
Dafür gilt es zunächst einmal herauszufinden, welche Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgehandelt waren. Denn die ausstehenden Gebühren werden Sie selbst berechnen müssen. Sie haben die Unterlagen noch? Super! Ist dem nicht so, können Sie entsprechende Informationen einfordern – allerdings nur, wenn um einen Vertrag geht, der nach dem 1. Januar 2018 zustande gekommen ist. Alles davor ist bereits verjährt. Die gleiche Verjährungsfrist besteht auch für die zu Unrecht eingezogenen Gebühren: Sie können dieses ebenfalls rückwirkend bis zum 1. Januar 2018 einfordern.
Mustertexte inklusive einer Anleitung hierzu hat die Stiftung Warentest herausgegeben: https://www.test.de/filestore/5743171_Musterbriefe_Bankgebuehrenerhoehungen_20210525.rtf?path=/protected/43/b1/40537a9a-fde3-42d1-8137-060611dbbe03-protectedfile.rtf&key=A47BCE5C5A8FC4139862AAB599ADBD90D2CE2C45
Aber Vorsicht: Fordern Sie im Rahmen der eingeleiteten rechtlichen Schritte zu viel ein, tragen Sie einen Teil der Kosten für Gericht und Anwalt! Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu diesem Urteil (vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20) können Sie hier nachlesen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021088.html