Von uns erhalten Sie eine qualifizierte Betreuung mit besonders hohem Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein.
Auf Grund unserer umfangreichen Berufsausbildungen können Sie von unser langjährigen Erfahrung im Umgang mit Behörden, Gerichten, Banken, Krankenkassen, Pflegediensten, Kliniken, Versicherungen und sonstigen Institutionen profitieren.
Im zentralen Mittelpunkt stehen bei uns immer der Mensch und das Wohl des Betreuten. Nach ersten Gesprächen erarbeiten wir ein individuelles Betreuungskonzept und treffen alle Entscheidungen im freien Willen des Betreuten. Damit ist ein hohes Maß an Selbstbestimmung gewährleistet und gleichzeitig fördern wir damit die Selbstständigkeit der betreuten Person.
Folgende Leistungen bieten wir Ihnen an:
Sobald wir vom Amtsgericht den Beschluss über die Betreuung erhalten, können wir in den bestellten Aufgabenbereichen aktiv werden. Das zuständige Amtsgericht entscheidet über den Hilfebedarf und weist uns dementsprechend die notwendigen Aufgabenbereiche zu. Als Betreuer dürfen wir nur in den zugewiesenen Bereichen tätig werden.
Die Aufgabenbereiche können sein:
Gesundheitssorge
Zur Personensorge gehört vor allem die Sorge für die Gesundheit und den Aufenthalt des Betreuten. Als Betreuer nutze ich alle Möglichkeiten, den Gesundheitszustand des Betreuten zu erhalten oder zu verbessern.
Vertretung vor Ämtern und Behörden
Der Aufgabenkreis »Vertretung vor Ämtern und Behörden« hat in der Regel nur deklaratorische Bedeutung. Die Kompetenz zur Vertretung vor Gericht und gegenüber Behörden ergibt sich grundsätzlich als Rechtsfolge aus der Zuweisung des jeweiligen Aufgabenkreise
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge hat den Zweck, die verfügbaren Mittel des Betroffenen so einzusetzen, dass dieser möglichst so leben kann, wie er es selbst entscheiden würde.
Wohnungs-angelegenheiten
Die Wohnung als Lebensmittelpunkt steht auch im Betreuungsrecht unter besonderem Schutz. Sie hat insbesondere für ältere Menschen eine herausragende Bedeutung, denn sie ist deren vertraute Umgebung und damit Anknüpfungspunkt für vielfältige soziale Kontakte.
Post- und Fernmeldeverkehr
Die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr sind mir als Betreuer ohne Einwilligung des Betreuten nur gestattet, wenn das Gericht mir diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).
Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Als Betreuer stehe ich unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts (§ 1837 Abs. 1, 1908i Abs. 1 BGB). Neben der Möglichkeit, mich durch das Gericht beraten zu lassen, werden hierdurch auch Berichts- und Meldepflichten begründet.
Haben Sie noch Fragen?
Scheuen Sie sich nicht mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir beraten Sie in einem vertraulichen und persönlichen Gespräch – auch bei Ihnen zu Hause.