Wer braucht eine Betreuung?
Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können (§ 1896 Abs. 1 BGB) und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Die Betreuung stellt eine rechtliche Hilfe für den Betroffenen dar, nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Damit eine Betreuung nicht als Einschränkung sondern als Hilfe empfunden wird, ist genau zu prüfen im Rahmen welcher Aufgabenkreise (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) der Betroffene Unterstützung benötigt. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Was ist gesetzliche Betreuung?
Die Betreuung wird auf Antrag bzw. Anregung des Betroffenen oder auch eines Dritten (z.B. Familienangehörigen, Nachbarn, Arzt) durch das Vormundschaftsgericht in dessen Bezirk sich der Betroffene gewöhnlich aufhält eingerichtet, soweit ein Bedürfnis hierfür festgestellt wird. Als Nachweis ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen notwendig. Eine sogenannte Vorermittlung der Betreuungsbehörde liefert weitere wichtige Informationen. Das Gericht hört den Betroffenen persönlich an, um sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen.
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wird. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt für längstens sieben Jahre. Das Betreuungsgerichtgericht überprüft nach Ablauf dieses Zeitraumes (auf Antrag auch innerhalb dieser Zeit) die weitere Notwendigkeit der Betreuung.
Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote (z.B. soziale Dienste) besorgt werden können.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden.
Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises.
Was ist ein Berufsbetreuer?
Ein Berufsbetreuer ist jemand, der Betreuungen gemäß § 1896 ff. BGB im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt.
Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat.
Während vor 1992 hauptsächlich Rechtsanwälte beruflich in diesem Bereich tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt.
Berufsbetreuer sind keine Haushaltshilfen oder Krankenpfleger. Sie erledigen nicht die Einkäufe für ihre Klienten. Botengänge und Taxifahrten gehören ebenso nicht zu den Aufgaben eines Berufsbetreuers.
Welche Aufgaben hat der Betreuer?
Aufgabe des Betreuers ist es, als gesetzlicher Vertreter im festgelegten Umfang für den Betreuten zu handeln. Insoweit stehen das Wohl des Betroffenen und seine Vorstellungen und Wünsche immer im Vordergrund.
Im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Betreute selbst kann wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig bzw. es besteht ein Einwilligungsvorbehalt.
Ist der Aufgabenkreis mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen, so sind die Rechtsgeschäfte der betroffenen Person erst mit der Einwilligung des Betreuers rechtsgültig.
Unterstützung und Überprüfung des Betreuers
Das Betreuungsgerichtgericht berät und unterstützt den Betreuer und führt Aufsicht über seine Tätigkeit. Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig über den Verlauf der Betreuung und die Lebenssituation des Betroffenen berichten. Ist dem Betreuer die Vermögenssorge übertragen, muss er dem Gericht zu Beginn der Betreuung ein Verzeichnis des Vermögens des Betreuten vorlegen und mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der entsprechenden Belege einreichen.
Einige Rechtsgeschäfte bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung wie z.B. Grundstücksgeschäfte, Wohnungskündigungen, geschlossenen Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung, Fixierungsmaßnahmen z.B. in Heimen
Welche Aufgabenkreise gibt es?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt keine typischen Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem Richter, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen.